§ 8 LFtG - Verbot von Tanzveranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
- Amtliche Abkürzung
- LFtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 113-10
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten
- 1.von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Ostersonntag 16.00 Uhr,
- 2.am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr und
- 3.vom Tag vor dem 1. Weihnachtstag 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr.