§ 66 LWG - Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Soweit die im Bewirtschaftungsplan festgelegten Bewirtschaftungsziele und das Maßnahmenprogramm, die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Vorgaben der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Bewirtschaftungsziele es erfordern, nachteilige Veränderungen des Abflusses in fließenden Gewässern zweiter Ordnung oder in sonstigen fließenden Gewässern auszugleichen, obliegt es den Kreisen und kreisfreien Städten, durch geeignete Maßnahmen einen Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Gleiches gilt, wenn ein solcher Ausgleich der Wasserführung einen weitergehenden Ausbau des Gewässers vermeidet. Erstreckt sich der Bereich, in dem der Anlass zu den Ausgleichsmaßnahmen entstanden ist und in dem die Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind, auf das Gebiet mehrerer Kreise und kreisfreier Städte, sind diese verpflichtet, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gemeinsam durchzuführen; beschränkt er sich auf das Gebiet einer Gemeinde, ist diese dazu verpflichtet. Sofern die Gemeinde zum Ausgleich der Wasserführung verpflichtet ist, gilt § 62 Absatz 5.

(2) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung den Ausgleich der Wasserführung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Pflicht, den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern; insoweit treten sie an die Stelle der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.