§ 66 LWG - Ausnahmen von der Abgabepflicht (Zu § 10 AbwAG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Die zuständige Behörde kann den Einleiter von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, von der Abgabepflicht auf Antrag widerruflich befreien, wenn die Einleitung in den Untergrund im Interesse des Wohls der Allgemeinheit einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer vorzuziehen ist.

(2) Der Abgabepflichtige hat im Fall des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage anzuzeigen, ob die Anlage in Betrieb genommen wurde. Kann die Anlage zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht in Betrieb genommen werden, ist den zuständigen Behörden der neue Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen.

(3) Im Fall des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes sind die entstandenen Aufwendungen von den Abgabepflichtigen schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Diese kann für die Prüfung des Nachweises die Vorlage von Sachverständigengutachten und Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Abgabepflichtigen verlangen.

(4) Zum Nachweis der nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes geforderten Minderung der Fracht hat der Abgabepflichtige die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Die Angaben müssen mindestens enthalten:

  1. 1.
    eine Beschreibung des zu behandelnden Abwasserstroms und der Frachtminderung,
  2. 2.
    eine Beschreibung der beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen,
  3. 3.
    eine Darstellung über die Auswirkungen auf die Gesamteinleitung, sofern die Minderung der Fracht in einem zu behandelnden Teilstrom erfolgt,
  4. 4.
    eine Darstellung der beabsichtigten Nachweisführung zur Frachtminderung.

Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde sechs Monate vor der Errichtung oder Erweiterung der Anlage vorzulegen, sofern die Minderung der Fracht in einem zu behandelnden Teilstrom erfolgen soll. Die zuständige Behörde kann zum Nachweis der Minderung der Schadstofffracht ein mit ihr abgestimmtes Messprogramm von den Abgabepflichtigen verlangen, dass einen Zeitraum von sechs Monaten vor und nach der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage umfassen soll.

(5) Zu der insgesamt geschuldeten Abgabe nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes gehört auch die Abgabe, die für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem der Abwasserbehandlungsanlage zugehörigen Kanalisationsnetz erhoben wird.

(6) Im Fall des § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes haben die Abgabepflichtigen der zuständigen Behörde die Anzeige gemäß § 58 Abs. 1 vorzulegen, sofern sie für die Errichtung und Erweiterung der Abwasseranlage erforderlich ist. Hinsichtlich der Mitteilung über die Inbetriebnahme der Anlage, des Nachweises der Aufwendungen und der Frachtverminderung gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Für den Fall, dass das Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, die noch nicht den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht, hat der Abgabepflichtige die Anpassung dieser Anlage durch eine bestandkräftige, die Anpassung anordnende Entscheidung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(7) Ein Abwasserverband kann nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes auch Aufwendungen verrechnen, die von einem Mitglied des Abwasserverbandes erbracht worden sind. Die verrechneten Aufwendungen sind dem Mitglied zu erstatten.