§ 66 LWG - Ausnahmen von der Abgabepflicht
(Zu § 10 AbwAG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Die zuständige Behörde kann den Einleiter von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, von der Abgabepflicht auf Antrag widerruflich befreien, wenn die Einleitung in den Untergrund im Interesse des Wohls der Allgemeinheit einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer vorzuziehen ist.

(2) 1Der Abgabepflichtige hat im Fall des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage anzuzeigen, ob die Anlage in Betrieb genommen wurde. 2Kann die Anlage zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht in Betrieb genommen werden, ist den zuständigen Behörden der neue Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen.

(3) 1Im Fall des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes sind die entstandenen Aufwendungen von den Abgabepflichtigen schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. 2Diese kann für die Prüfung des Nachweises die Vorlage von Sachverständigengutachten und Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Abgabepflichtigen verlangen.

(4) 1Zum Nachweis der nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes geforderten Minderung der Fracht hat der Abgabepflichtige die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. 2Die Angaben müssen mindestens enthalten:

  1. 1.
    eine Beschreibung des zu behandelnden Abwasserstroms und der Frachtminderung,
  2. 2.
    eine Beschreibung der beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen,
  3. 3.
    eine Darstellung über die Auswirkungen auf die Gesamteinleitung, sofern die Minderung der Fracht in einem zu behandelnden Teilstrom erfolgt,
  4. 4.
    eine Darstellung der beabsichtigten Nachweisführung zur Frachtminderung.

3Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde sechs Monate vor der Errichtung oder Erweiterung der Anlage vorzulegen, sofern die Minderung der Fracht in einem zu behandelnden Teilstrom erfolgen soll. 4Die zuständige Behörde kann zum Nachweis der Minderung der Schadstofffracht ein mit ihr abgestimmtes Messprogramm von den Abgabepflichtigen verlangen, dass einen Zeitraum von sechs Monaten vor und nach der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage umfassen soll.

(5) Zu der insgesamt geschuldeten Abgabe nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes gehört auch die Abgabe, die für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem der Abwasserbehandlungsanlage zugehörigen Kanalisationsnetz erhoben wird.

(6) 1Im Fall des § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes haben die Abgabepflichtigen der zuständigen Behörde die Anzeige gemäß § 58 Abs. 1 vorzulegen, sofern sie für die Errichtung und Erweiterung der Abwasseranlage erforderlich ist. 2Hinsichtlich der Mitteilung über die Inbetriebnahme der Anlage, des Nachweises der Aufwendungen und der Frachtverminderung gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. 3Für den Fall, dass das Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, die noch nicht den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht, hat der Abgabepflichtige die Anpassung dieser Anlage durch eine bestandkräftige, die Anpassung anordnende Entscheidung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(7) 1Ein Abwasserverband kann nach § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes auch Aufwendungen verrechnen, die von einem Mitglied des Abwasserverbandes erbracht worden sind. 2Die verrechneten Aufwendungen sind dem Mitglied zu erstatten.

(8) 1Entstehen einer Gemeinde Aufwendungen dadurch, dass das Abwasser aus einer vorhandenen Einleitung der Abwasserbehandlungsanlage einer Nachbargemeinde zugeführt wird, können diese Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes von der Nachbargemeinde verrechnet werden. 2Die verrechneten Aufwendungen sind der Gemeinde zu erstatten, bei der diese entstanden sind.

(9) 1Im Falle des § 59a darf der Abgabepflichtige unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes Aufwendungen verrechnen, die der Erzeuger von gewerblichem oder industriellem Abwasser für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage vor Einleitung in die private Abwasseranlage des Abgabepflichtigen tätigt. 2Die verrechneten Aufwendungen sind dem Abwassererzeuger vom Abgabepflichtigen zu erstatten.

(10) 1Aufwendungen einer Gemeinde oder eines Abwasserverbandes für Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser können auch dann nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes verrechnet werden, wenn die Gemeinde oder der Abwasserverband selbst nicht für die Einleitung des Niederschlagswassers abgabepflichtig ist, sondern eine Nachbargemeinde oder ein Dritter, dem insoweit die Abwasserbeseitigungspflicht durch wasserbehördliche Entscheidung übertragen worden ist. 2Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.

(11) 1Einem gewerblichen Mitglied eines Abwasserverbandes, dem durch wasserbehördliche Entscheidung Abwasserbeseitigungspflichten des Verbandes oder einer Mitgliedsgemeinde zur gemeinsamen oder alleinigen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden sind, kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes die Aufwendungen verrechnen, die dem Abwasserverband oder der Mitgliedsgemeinde entstanden sind. 2Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.