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  • ab 01.03.2010 (aktuelle Fassung)

§ 27 WHG - Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)  
Amtliche Abkürzung
WHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
753-13

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

  1. 1.

    eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und

  2. 2.

    ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

  1. 1.

    eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und

  2. 2.

    ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.