§ 27 ZollV - Handel mit Schiffs- und Reisebedarf

Bibliographie

Titel
Zollverordnung (ZollV)
Amtliche Abkürzung
ZollV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
613-1-14

(1) Handel mit Schiffsbedarf ist jede Abgabe von Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten Gemeinschaftswaren zum Ausrüsten von Schiffen, einschließlich Wassersportfahrzeugen, sowie als Mund- oder Schiffsvorrat für diese Schiffe. Handel mit Reisebedarf ist jede Abgabe von Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten Gemeinschaftswaren, die nach den Umständen dazu bestimmt sind, von Reisenden als Reisebedarf verwendet zu werden.

(2) Schiffsbedarf im Sinne des Absatzes 1 darf nur an Führer oder Eigner von Schiffen, für die nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Bezugsberechtigung besteht, abgegeben und nur von diesen Personen bezogen werden. Dabei können sich Schiffsführer und Schiffseigner vertreten lassen.

(3) Die Bezugsberechtigung ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

  1. 1.
    unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen oder
  2. 2.
    auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsvorrats verlassen.

Die Bezugsberechtigung hinsichtlich unversteuerter Gemeinschaftswaren ist ferner gegeben für Schiffe, die über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren und sich mindestens 2 Stunden außerhalb der deutscher Hoheitsgewässer aufhalten. Nicht als Hoheitsgewässer im Sinne des Satzes 2 gilt das Gebiet, um das das deutsche Küstenmeer durch Proklamation der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 (Bekanntmachung vom 11. November 1994 -BGBl.I S. 3428-) ausgeweitet wurde. Unbeschadet des Absatzes 5 ist für Fahrten über das Küstengebiet hinaus die Bezugsberechtigung stets gegeben für Nichtgemeinschaftswaren zum unmittelbaren Verbrauch an Bord.

(4) Bei Wassersportfahrzeugen hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. An sie darf Schiffsbedarf nur in Mengen abgegeben werden, die dem Bedarf der bevorstehenden zur Bezugsberechtigung führenden Reise entsprechen.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

  1. 1.
    Schiffe der gewerblichen Personenschiffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,
  2. 2.
    Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Abs. 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Abs. 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind,
  3. 3.
    Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

(6) Die für den Ort des Bezugs des Schiffsbedarfs zuständige Zollstelle kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Bezug des Schiffsbedarfs, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen der an Bord verbrauchten und als Reisebedarf abgegebenen Nichtgemeinschaftswaren und unversteuerten Gemeinschaftswaren sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese den Zollstellen vorlegen.

(7) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffsbedarf unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffsbedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens 3 Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens 3 Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluß absehen.

(8) Bei der Lieferung und Abgabe des Schiffsbedarfs ist ein Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Menge und Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie ihr abgabenrechtlicher Status, Name, Art und Fahrtziel des Schiffs - bei Wassersportfahrzeugen auch Dauer der Reise und Zahl der Teilnehmer - verzeichnet sind. Der nach Absatz 2 berechtige Bezieher hat den Empfang der Waren auf dem Lieferzettel zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei ihm und beim Händler. Bei Lieferungen im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft außerhalb der Freizonen ist eine Ausfertigung der Ausgangszollstelle abzugeben. Für Lieferungen in der Freizone sowie für Lieferungen von außerhalb des deutschen Teils des Zollgebiets der Gemeinschaft regelt die Oberfinanzdirektion das Überwachungsverfahren.

(9) Schiffsbedarf, der nach den vorstehenden Absätzen abgegeben und bezogen wurde, gilt zur Wiederausfuhr oder Ausfuhr überlassen mit der Maßgabe, daß er mit Beginn der seewärtigen Fahrt verbraucht werden darf. Wird solcher Schiffsbedarf zurückverbracht, hat der Schiffsführer diesen der für den Ort der Wiederverbringung zuständigen Zollstelle zu melden und auf ihr Verlangen vorzuführen. Dies gilt. nicht, sofern der Schiffsbedarf bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen ist. Nähere Einzelheiten legt die Zollstelle fest.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten vorbehaltlich des § 20 nicht für Betriebsstoffe für Schiffe.

(11) Waren, die nach den Umständen dazu bestimmt sind, von Reisenden als Reisebedarf verwendet zu werden, dürfen an Luftverkehrsunternehmen nur auf Zollflugplätzen und nur zur Abgabe an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr abgegeben und nur durch Luftverkehrsunternehmen bezogen werden. Für die Abgabe oder den Bezug entsprechender Nichtgemeinschaftswaren ist weiter Voraussetzung, daß die Reise in ein Drittland führt. Satz 2 gilt nicht für Nichtgemeinschaftswaren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmt sind.

(12) An Reisende dürfen Waren, die nach den Umständen dazu bestimmt sind, von Reisenden als Reisebedarf verwendet zu werden, nur abgegeben werden

  1. 1.
    an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr,
  2. 2.
    auf Zollflugplätzen in den vom Hauptzollamt zugelassenen Verkaufsstellen unter der Voraussetzung, daß die Reisenden nachweisbar auf dem Luftweg unmittelbar aus dem deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft- nicht jedoch nach Helgoland - reisen.

Für die Abgabe entsprechender Nichtgemeinschaftswaren ist weiter Voraussetzung, daß die Reise in ein Drittland führt. Satz 2 gilt nicht für Nichtgemeinschaftswaren, die nach Nummer 1 in zum unmittelbaren Verbrauch an Bord bestimmten Mengen abgegeben werden.