§ 50e GOLT - Volksantrag
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Das Datum des Beginns der Sammlung von Unterschriften für einen Volksantrag ist dem Landtag anzuzeigen. Nach Ende der Sammlung ist die Zulassung des Volksantrags beim Landtag zu beantragen.
(2) Volksanträge müssen mit den Worten "Der Landtag wolle beschließen" beginnen und so gefasst werden, dass sie zum Beschluss erhoben werden können. Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Formvorschriften erlassen.
(3) Ein Volksantrag, der nicht vorschriftsmäßig gestellt ist, insbesondere nicht form- und fristgerecht und mit der erforderlichen Anzahl von gültigen Unterschriften eingebracht wird, kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten zurückgewiesen werden.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Volksantrag der Regierung zu, die innerhalb von vier Wochen dazu Stellung nimmt, ob der Gegenstand des Volksantrags im Zuständigkeitsbereich des Landes liegt und dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widerspricht sowie ob im Fall des § 42 Absatz 2 Satz 2 des Volksabstimmungsesetzes die Gesetzesbegründung die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung enthält. Sind Angelegenheiten, für die die Regierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, Gegenstand des Volksantrags, nimmt die Regierung auch im Übrigen Stellung.
(5) Volksanträge werden vom Landtag in der Regel in einer Beratung erledigt, auch wenn sie einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident überweist den Volksantrag dem zuständigen Ausschuss, der dem Landtag eine Beschlussempfehlung über die Zulassung des Volksantrags vorlegt. Hält der Ausschuss den Volksantrag für zulässig, kann er dem Landtag stattdessen eine Beschlussempfehlung über den Gegenstand des Volksantrags vorlegen.
(7) Der Landtag entscheidet über die Zulassung des Volksantrags innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang.
(8) Der Landtag befasst sich innerhalb weiterer drei Monate mit dem Volksantrag und entscheidet darüber. Im Einvernehmen mit den Vertrauensleuten der Antragstellerinnen und Antragsteller kann dies innerhalb von sechs Monaten erfolgen.
(9) Die gesetzlich vorgesehene Anhörung findet vor Abschluss der Ausschussberatungen statt.
(10) Im Übrigen gelten die Vorschriften über Anträge von Abgeordneten und über Gesetzentwürfe sinngemäß.