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§ 27 AO-SF - Förderschwerpunkt Sprache

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Sprache führt zu den Abschlüssen

  1. 1.

    der allgemeinen Schulen und

  2. 2.

    im zieldifferenten Bildungsgang Lernen.

(2) Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Lernen gelten Absatz 1 sowie die §§ 31 bis 37.