AO-SF,NW - Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule
(Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, 625)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405)

Auf Grund der §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 52 und 65 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Sonderpädagogische Förderung
1. Abschnitt
Grundlagen
Inklusive Bildung1
Orte und Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung2
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung3
Lern- und Entwicklungsstörungen
(Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung)
4
Geistige Behinderung
(Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung)
5
Körperbehinderung
(Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung)
6
Hörschädigungen
(Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation)
7
Sehschädigungen
(Förderschwerpunkt Sehen)
8
Gliederung der Förderschulen9
2. Abschnitt
Entscheidung über Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Förderschwerpunkte und Förderort
Allgemeines10
Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Eltern11
Eröffnung des Verfahrens auf Antrag der Schule12
Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung13
Entscheidung über Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Förderschwerpunkte14
Intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung15
Wahl des Förderorts, Anmeldung an der Schule16
Jährliche Überprüfung, Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs17
Beendigung der sonderpädagogischen Förderung, Wechsel des Förderschwerpunkts18
Verfahren und Förderung in der Sekundarstufe II19
Schülerinnen und Schüler aus Familien mit Migrationshintergrund20
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Bildungsgänge
Allgemeine Bestimmungen21
Pädagogische Frühförderung hör- und sehgeschädigter Kinder22
4. Abschnitt
Einzelne Förderschwerpunkte
Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation23
Förderschwerpunkt Sehen24
Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung25
Unterrichtsorganisation der Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung26
Förderschwerpunkt Sprache27
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung28
Förderschwerpunkt Lernen29
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung30
5. Abschnitt
Zieldifferenter Bildungsgang Lernen
Unterrichtsfächer, Stundentafeln31
Leistungsbewertung32
Zeugnisse33
Übergang in eine andere Klasse34
Abschlüsse, Nachprüfung35
Aufnahme in die Klasse 1036
Unterrichtsorganisation in der Klasse 1037
6. Abschnitt
Zieldifferenter Bildungsgang Geistige Entwicklung
Unterricht38
Unterrichtsorganisation der Förderschule, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung39
Leistungsbewertung40
Versetzung, Zeugnisse41
7. Abschnitt
Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen
Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen42
Zweiter Teil
Hausunterricht
Einrichtung von Hausunterricht43
Ärztliches Gutachten44
Unterricht und Unterrichtsorganisation45
Information über den Leistungsstand, Fortsetzung der Schullaufbahn46
Dritter Teil
Klinikschule
Aufnahme in die Klinikschule, Unterricht47
Vierter Teil
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten48

§§ 1 - 42, Erster Teil - Sonderpädagogische Förderung

§§ 1 - 9, 1. Abschnitt - Grundlagen

§ 1 AO-SF - Inklusive Bildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.

(2) In der allgemeinen Schule werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung).

§ 2 AO-SF - Orte und Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind

  1. 1.

    die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs),

  2. 2.

    die Förderschulen,

  3. 3.

    die Klinikschulen.

(2) Schwerpunkte der sonderpädagogischen Förderung sind

  1. 1.

    Lernen (§ 4 Absatz 2),

  2. 2.

    Sprache (§ 4 Absatz 3),

  3. 3.

    Emotionale und soziale Entwicklung (§ 4 Absatz 4),

  4. 4.

    Hören und Kommunikation (§ 7),

  5. 5.

    Sehen (§ 8),

  6. 6.

    Geistige Entwicklung (§ 5),

  7. 7.

    Körperliche und motorische Entwicklung (§ 6).

(3) Die Schülerinnen und Schüler werden nach Maßgabe dieser Verordnung in den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen zielgleich, im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung zieldifferent unterrichtet.