§ 30 AO-SF - Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Am Ende der Schulbesuchszeit erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.
(2) Für den Bildungsgang gelten die §§ 38 bis 41.