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§ 27 AO-SF - Leistungsbewertung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden bis Klasse 8 ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben, ab Klasse 9 auch mit Noten. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.