§ 10 EigBG - Aufgaben des Gemeinderates
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG)
- Amtliche Abkürzung
- EigBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.24
Neben den in § 44 Abs. 3 GO LSA genannten Angelegenheiten kann der Gemeinderat die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
- 1.die Entlastung der Betriebsleitung,
- 2.die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.