§ 2a HmbVgG - Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 703-2
(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB diejenigen Regelungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) in der Fassung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der Fassung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a) anzuwenden, die für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten, die nicht im Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegen. Abweichend von Satz 1 wenden Auftraggeber nach § 2 als Sektorenauftraggeber im Sinne von § 8 der Vergabeverordnung (VgV) in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert am 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334), unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 GWB diejenigen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach Satz 1 an, auf die § 7 VgV in der jeweils geltenden Fassung verweist.
(2) Die für Grundsatzangelegenheiten des Vergaberechts zuständige Behörde kann in Einschränkung zu Absatz 1 Grenzen für Auftragswerte festlegen, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten (Beschränkte Ausschreibung) oder eine Auftragsvergabe ohne förmliches Verfahren (Freihändige Vergabe) zulässig ist. Das Vergabeverfahren richtet sich in diesen Fällen im Übrigen nach den einschlägigen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach Absatz 1.