Versionsverlauf


§ 38 ThürAIKG - Finanzwesen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kammer finden die Bestimmungen des Teils VI der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; ausgenommen hiervon sind die §§ 108 und 109 Abs. 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 2 ThürLHO. Die Kammer hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der durch die Haushaltssatzung festgestellt wird, und eine Haushaltsrechnung zu erstellen. Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Haushaltsrechnung muss den Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers aufweisen, mit dem bestätigt wird, dass die Rechnung den rechtlichen Vorgaben entspricht. Der Prüfvermerk soll sich auch auf die Buchführung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Kammer erstrecken. Die geprüfte Haushaltsrechnung ist der Aufsichtsbehörde vor der Entlastung nach § 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 vorzulegen. Über die Erledigung der Prüfungsbemerkungen ist der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch zu berichten.

(2) Die Kammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand der Kammer. Der Wirtschaftsplan der Kammer, die Festsetzung der Beiträge und die Entlastung des Vorstands durch die Vertreterversammlung bedürfen nicht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 2 bis 7 sowie § 4 Satz 1, § 7 Abs. 2 bis 5, die §§ 9, 24 und 109 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und die Bestimmungen des Teils III der Thüringer Landeshaushaltsordnung entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen. Näheres regelt die Kammer durch die Haushalts- und Kassenordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4.

(3) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge von den Kammermitgliedern nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beiträge können insbesondere als Pauschale für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern oder nach der Höhe der Einnahmen der Kammermitglieder aus der im Rahmen der Berufsaufgaben nach diesem Gesetz ausgeübten Tätigkeit unterschiedlich bemessen werden.

(4) Die Kammer erhebt für Verfahren vor dem Eintragungs-, Ehren- und Schlichtungsausschuss und für sonstige Amtshandlungen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und andere besondere Leistungen der Kammer, die nicht Amtshandlungen sind, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Kostenordnung.

(5) Rückständige Beiträge und Verwaltungskosten werden nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt.