§ 37 ThürAIKG - Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAIKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 71-1
(1) Die Kammer hat durch Satzung Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die innere Verfassung der Kammer (Hauptsatzung),
- 2.
die beruflichen Rechte und Pflichten (Berufsordnung),
- 3.
die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,
- 4.
die Haushalts- und Kassenordnung,
- 5.
den Haushalts- oder Wirtschaftsplan,
- 6.
das Beitragswesen (Beitragsordnung),
- 7.
die Erhebung von Auslagen und Gebühren für Verwaltungsleistungen (Kostenordnung),
- 8.
die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und zwischen diesen und Dritten (Schlichtungsordnung),
- 9.
das Ehrenverfahren (Ehrenordnung),
- 10.
die Fortbildungsordnung,
- 11.
die Zahlung von Entschädigungen für Auslagen und Zeitaufwand an Mitglieder der Organe und Ausschüsse sowie von Vergütungen (Entschädigungsordnung),
- 12.
das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,
- 13.
die inhaltlichen Anforderungen an die praktische Tätigkeit und an das Berufspraktikum einschließlich der erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, insbesondere die Aufgaben der Person oder Stelle, die das Berufspraktikum beaufsichtigt, die Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen der praktischen Tätigkeit und des Berufspraktikums sowie die zu erbringenden Nachweise und
- 14.
die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen (Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen).
Die Kammer kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen.
(2) Die Hauptsatzung enthält insbesondere Bestimmungen über
- 1.
die Vertretung, die Geschäftsführung und die Einrichtungen der Kammer,
- 2.
die Bildung von Untergliederungen der Kammer,
- 3.
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
- 4.
die Zusammensetzung des Vorstandes,
- 5.
die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen,
- 6.
die Form und die Art der Bekanntmachungen,
- 7.
die Anzahl der Rechnungsprüfer und
- 8.
die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaftsanwärter.
(3) Die Wahlordnung enthält insbesondere Bestimmungen über
- 1.
das Wahlsystem,
- 2.
das Wahlrecht und die Wählbarkeit der Mitglieder der Kammer,
- 3.
die Voraussetzungen der Stimmabgabe und die Stimmenzahl,
- 4.
den Wahlvorstand, den Wahlausschuss und die Wahlbekanntmachung,
- 5.
das Verfahren zur Einreichung der Wahlvorschläge, ihre Prüfung und die Aufstellung des Verzeichnisses der Wahlvorschläge,
- 6.
die Stimmabgabe und Feststellung des Wahlergebnisses,
- 7.
das Wahlprüfungsverfahren,
- 8.
das vorzeitige Ausscheiden von Mitgliedern des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses,
- 9.
die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung,
- 10.
die Anzahl der zu wählenden Vertreter, die sich nach der Zahl der Kammermitglieder bemisst,
- 11.
die Berücksichtigung der Fachrichtungen und Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes und
- 12.
die Wahl und die Abberufung aus wichtigem Grund der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse.
(4) Die Haushalts- und Kassenordnung enthält Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, insbesondere
- 1.
das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes,
- 2.
das Verfahren zur Kassen- und Buchführung und
- 3.
das Verfahren zur Rechnungslegung und Prüfung der Haushaltsrechnung oder des Jahresabschlusses.
(5) Die Fortbildungsordnung enthält insbesondere Bestimmungen,
- 1.
zu welchen Themen sich die Kammermitglieder jeweils fortbilden müssen,
- 2.
welche Fortbildungsmaßnahmen von der Kammer anerkannt werden,
- 3.
welchen Umfang die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen haben müssen und
- 4.
innerhalb welchen Zeitraumes die Fortbildungsmaßnahmen besucht werden müssen.
Die Kammer trifft darüber hinaus Regelungen, die eine wirksame Überwachung der Fortbildung gewährleisten.
(6) Die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen regelt insbesondere
- 1.
die Festlegung von allgemeinen Verfahrensregelungen, insbesondere
- a)
Anforderungen an die Antragstellung,
- b)
Fristen und Anforderungen an die Ladung,
- c)
die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs für Menschen mit Behinderungen,
- d)
Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsfristen sowie
- e)
Folgen von Versäumnis, Rücktritt und Täuschungshandlungen,
- 2.
zu Anpassungslehrgängen
- a)
Anforderungen an die Berufsqualifikation einer berufsangehörigen Person, unter deren Verantwortung (Lehrgangsleitung) der Anpassungslehrgang zu absolvieren ist,
- b)
die Festlegung der Rechtsstellung der Teilnehmer am Anpassungslehrgang,
- c)
die Festlegung von Rechten und Pflichten sowohl der Lehrgangsleitung als auch der Teilnehmer am Anpassungslehrgang, sofern sich diese nicht unmittelbar aus der Rechtsstellung nach Buchstabe b ergeben,
- d)
die Festlegung von Kriterien für die Erbringung von Nachweisen während des Anpassungslehrgangs einschließlich einer in diesem Rahmen erforderlichen theoretischen Zusatzausbildung,
- e)
Bestimmungen zum Umgang mit Fehlzeiten und diesbezügliche Mitteilungspflichten,
- f)
Bestimmungen zum Verfahren der abschließenden Feststellung der erfolgreichen Absolvierung des Anpassungslehrgangs und die Festlegung von Bewertungskriterien sowie
- g)
Wiederholungsmöglichkeiten und
- 3.
zu Eignungsprüfungen
- a)
die Art der Prüfung (schriftlich, mündlich) und deren Umfang,
- b)
das Verzeichnis der Sachgebiete,
- c)
Wiederholungsmöglichkeiten,
- d)
die Einbeziehung von externen Fachkundigen und
- e)
die Festlegung von Bewertungskriterien.
(7) Bei Satzungen, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten. Satzungen nach Satz 1 sind anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
(8) Bei einer Satzung nach Absatz 7 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über diese Satzung ist auf der Internetseite der Kammer der Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Die Kammer stellt sicher, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können. Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens wie Verfahrensablauf und Fristen bestimmt die Kammer durch Satzung.
(9) Satzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 12 bis 14, Absatz 8 Satz 4 sowie alle Satzungen, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 erfüllen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen nach Absatz 7 Satz 1 hat diese auch zu prüfen, ob die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihr die Kammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 7 und 8 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Satzung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
(10) Satzungsbeschlüsse der Vertreterversammlung über andere als die in Absatz 9 Satz 1 genannten Satzungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige ist die Satzung der Aufsichtsbehörde in vollem Wortlaut zuzuleiten.
(11) Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung öffentlich bekanntzumachen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt.
(12) Die Kammer hat nach dem Inkrafttreten einer Satzung nach Absatz 7 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 zu überwachen und bei einer Änderung der tatsächlichen Umstände oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen, ob die Satzung anzupassen ist. Das Erfüllen der in Satz 1 geregelten Verpflichtung ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht zu überprüfen; hierzu hat die Kammer der Aufsichtsbehörde für jedes Kalenderjahr einen Prüfbericht bis spätestens zum 31. März des Folgejahres schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Den jeweiligen Prüfberichten nach Satz 2 Halbsatz 2 sind als Anlage alle bei der Kammer eingegangenen Stellungnahmen beizufügen, bei denen eine Relevanz für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach der Richtlinie (EU) 2018/958 nicht ausgeschlossen werden kann. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Satzung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurde und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/ EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden. Darüber hinaus nimmt die Aufsichtsbehörde die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und gleichgestellter Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.
(13) Die Absätze 7 bis 12 gelten sowohl für den Erlass neuer als auch für die Änderung oder die Aufhebung bestehender Satzungen.