§ 38 ThürAIKG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAIKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 71-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 Abs. 1, 4 bis 7 unbefugt die Berufsbezeichnung "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplaner", "Ingenieur" oder "Beratender Ingenieur" führt,
- 2.
entgegen § 3 Abs. 2 unbefugt den Zusatz "frei" oder "freischaffend" führt,
- 3.
entgegen § 3 Abs. 6 eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach Nummer 1 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Nummer 1 oder einer ähnlichen Bezeichnung verwendet oder
- 4.
einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 oder Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, bei Gesellschaften bis zu sechzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist
- 1.
die Architektenkammer für die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 hinsichtlich der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" und "Stadtplaner",
- 2.
die Ingenieurkammer für die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 hinsichtlich der Berufsbezeichnungen "Ingenieur" und "Beratender Ingenieur".
(4) Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der nach Absatz 3 jeweils zuständigen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die nach § 105 Abs. 2 OWiG zu erstatten sind, und ist ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 OWiG. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 5.