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§ 7a ABKG - Berufsgesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Eine Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, mit Sitz im Land Berlin, bei der mindestens eine Architektin oder ein Architekt oder eine Stadtplanerin oder ein Stadtplaner Partnerin oder Partner ist, muss vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin eingetragen sein. Die Pflicht zur Anmeldung in das Register hat die jeweilige Partnerin oder der jeweilige Partner, die oder der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist. Zuständig für die Registrierung ist der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Berlin (§ 28). Dem Eintragungsausschuss ist eine beglaubigte Abschrift des Partnerschaftsgesellschaftsvertrags unter Angabe der Berufe aller Partnerinnen und Partner vorzulegen.

(2) Die Partnerschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die Voraussetzungen des § 19 erfüllt.

(3) Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung, die ein Mitglied als Partnerin oder Partner verursacht hat, ist auf das Zweifache der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 19 beschränkt, wenn eine Versicherung in dieser Deckungshöhe abgeschlossen ist.

(4) Die Eintragung der Partnerschaft in dem Register der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin ist zu löschen, wenn die Eintragung einer Partnerin oder eines Partners in der Architektenliste gelöscht und keine weitere Person in der Partnerschaft zur Führung der Berufsbezeichnung (§ 2) berechtigt ist oder wenn die Partnerschaft gemäß § 9 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst wurde oder die Löschungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 oder 4 in entsprechender Anwendung vorliegen.