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§ 7a ABKG - Berufsgesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft

Bibliographie

Titel
Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG) 
Amtliche Abkürzung
ABKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-6

(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, mit Sitz im Land Berlin findet § 7 entsprechend Anwendung.

(2) Die Partnerschaft ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die Voraussetzungen des § 19 erfüllt.

(3) Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung, die ein Mitglied als Partnerin oder Partner verursacht hat, ist auf das Zweifache der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 19 beschränkt, wenn eine Versicherung in dieser Deckungshöhe abgeschlossen ist.

(4) Die Eintragung der Partnerschaft in dem Register der Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer Berlin ist zu löschen, wenn die Eintragung einer Partnerin oder eines Partners in der Architektenliste gelöscht und keine weitere Person in der Partnerschaft zur Führung der Berufsbezeichnung (§ 2) berechtigt ist oder wenn die Partnerschaft gemäß § 9 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes aufgelöst wurde oder die Löschungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 oder 4 in entsprechender Anwendung vorliegen.