§ 10 GOLT - Handeln im Namen einer Fraktion

Bibliographie

Titel
Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VorlGOLT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

Soweit ein Mitglied des Landtags ausdrücklich im Namen und ohne Widerspruch seiner Fraktion einen Gesetzentwurf einbringt oder einen Antrag stellt, gilt dies als Gesetzentwurf oder Antrag der Fraktion. Das Gleiche gilt für die Abgabe von Erklärungen.