§ 47 VVVGKostenerstattung für den Abstimmungskampf
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
(1) Den Antragstellern werden die notwendigen Kosten eines angemessenen Abstimmungskampfes erstattet.
(2) Die Erstattung wird mit 2 DM je 100 Stimmberechtigten, die bei dem Volksentscheid bei dem Gesetzentwurf der Antragsteller in gültiger Weise mit "Ja" gestimmt haben, pauschaliert.
(3) Im übrigen finden § 24 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Absatzes 3 die öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses gemäß § 41, im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 der Abstimmungstag. Eine Abschlagszahlung wird bis zum Höchstbetrag von 9.000 DM gewährt.