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§ 47 VVVGKostenerstattung für den Abstimmungskampf

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
VVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-5

(1) Den Antragstellern werden die notwendigen Kosten eines angemessenen Abstimmungskampfes erstattet.

(2) Die Erstattung wird mit 2  DM je 100 Stimmberechtigten, die bei dem Volksentscheid bei dem Gesetzentwurf der Antragsteller in gültiger Weise mit "Ja" gestimmt haben, pauschaliert.

(3) Im übrigen finden § 24 Abs.  3 bis 5 entsprechende Anwendung. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des Absatzes  3 die öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses gemäß § 41, im Sinne des Absatzes  5 Satz  3 der Abstimmungstag. Eine Abschlagszahlung wird bis zum Höchstbetrag von 9.000  DM gewährt.