§ 9 HVwKostG - Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
- Amtliche Abkürzung
- HVwKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 305-5
(1) Soweit in einer Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 4 entstehen, als Auslagen gesondert erhoben:
- 1.Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer; stehen diese in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, ist das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend anzuwenden,
- 2.Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen und für Telefondienstleistungen im Tarifbereich City,
- 3.Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zustellungen durch die Behörde,
- 4.Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
- 5.Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen zustehen,
- 6.Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden.
In der Verwaltungskostenordnung kann bestimmt werden, dass mit der Gebühr entstandene Auslagen abgegolten sind.
(2) Die Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Pauschalierte Auslagen werden in der Verwaltungskostenordnung bestimmt.
(3) Wird in anderen Rechtsvorschriften die Erhebung von Auslagen ohne Angabe ihrer Art bestimmt, gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an andere Behörden, Einrichtungen, natürliche oder juristische Personen keine Zahlungen leistet.
(5) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist. Soweit das Land von der Zahlung von Gebühren befreit ist, sind Auslagen nicht zu erheben.