§ 1 HVwKostG - Kostenpflichtige Amtshandlungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
- Amtliche Abkürzung
- HVwKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 305-5
(1) 1Behörden des Landes erheben für Amtshandlungen,
- 1.
die sie auf Veranlassung Einzelner vornehmen,
oder
- 2.
die in einer besonderen Rechtsvorschrift für kostenpflichtig erklärt werden,
2Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe dieses Gesetzes. 3Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, ist diese zu erheben. 4Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen sowie das Zulassen der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen. 5Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. 6Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird. 7Behörde des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für Amtshandlungen der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach § 4 der Hessischen Gemeindeordnung oder § 4 der Hessischen Landkreisordnung wahrnehmen. 2Das Gesetz gilt nicht für Amtshandlungen der Justizbehörden einschließlich der Ortsgerichte.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften Kosten zu erheben sind und dort nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, können durch Satzung die Bauaufsichtsgebühren nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung abweichen.