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  • ab 01.12.2018 (aktuelle Fassung)

§ 14 BauGB-AV - Gutachten

Bibliographie

Titel
Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Amtliche Abkürzung
BauGB-AV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
361-124

(1) 1Gutachten sind schriftlich abzufassen und zu begründen. 2Im Gutachten sind die Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, darzulegen und die Namen der mitwirkenden Mitglieder des Gutachterausschusses anzugeben. 3Schriftlich abgefasste Gutachten werden von dem bei der Beschlussfassung mitwirkenden vorsitzenden Mitglied unterzeichnet. 4§ 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bevor der Gutachterausschuss von seinem Auskunfts- und Vorlagerecht nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuches Gebrauch macht und dadurch Auslagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes entstehen, sollen die Personen, die zur Zahlung der Auslagen verpflichtet sind, dazu gehört werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)