§ 18 HVwKostG - Stundung, Niederschlagung und Erlass
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
- Amtliche Abkürzung
- HVwKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 305-5
1Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des Landes auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. 2In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften.