Versionsverlauf

§ 24 HVwKostG - Übergangsbestimmung

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Amtliche Abkürzung
HVwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
305-5

1Für Amtshandlungen, die vom Kostenschuldner vor dem 4. Juli 2018 beantragt oder angeregt wurden, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet sind, ist dieses Gesetz in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit dies für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger ist. 2Für Amtshandlungen, die von dem Kostenschuldner vor dem 1. Januar 2014 beantragt oder angeregt und bis zum 31. Dezember 2017 beendet wurden, ist § 14 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 2019 endet.