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§ 23 HVwKostG - Übergangsbestimmungen für Verwaltungskostenordnungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Amtliche Abkürzung
HVwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
305-5

Wird eine Verwaltungskostenordnung erlassen oder geändert, gelten für Amtshandlungen, die auf Grund eines Antrags oder einer Anregung des Kostenschuldners begonnen wurden, die aber noch nicht beendet sind, die bisherigen Vorschriften, soweit sie für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind.