§ 14 HessBGG - Barrierefreie Informationstechnik, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-46
(1) 1Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 gestalten ihre Intranet- und Internetauftritte und -angebote, die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 auch die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. 2Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
- 1.
die anzustrebenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,
- 2.
die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen,
- 3.
die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 327 S. 1) notwendigen Regelungen über den Anwendungsbereich,
- 4.
die Informationspflichten bei Internetauftritten und -angeboten, die zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden sollen,
- 5.
die Methode der Überwachung der Barrierefreiheitsanforderungen sowie der Berichterstattung hierzu nach Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/ 2102 und
- 6.
das Verfahren, um die Einhaltung der Anforderungen an die Barriere-freiheit nach Art. 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu gewährleisten.
(2) Für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen nach Art. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt Abs. 1 entsprechend.