HessBGG,HE - Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz

Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
(1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Amtliche Abkürzung
HessBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-46

GVBl. II 34-46

Vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 161)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes1
Menschen mit Behinderungen2
Barrierefreiheit, Zielvereinbarungen3
Benachteiligung4
Abschnitt 2
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Vermeidung von Benachteiligungen wegen mehrerer Gründe, besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern mit Behinderungen5
Gemeinsame Erziehung und Bildung in öffentlichen Einrichtungen6
Wohnen von Menschen mit Behinderungen7
Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen8
Abschnitt 3
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
Sicherung der Teilhabe8a
Interessenvertretung und Interessenwahrnehmung für Menschen mit Behinderungen8b
Benachteiligungsverbot9
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr10
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen11
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken12
Verständlichkeit und Leichte Sprache12a
Kostentragung für Stimmzettelschablonen13
Barrierefreie Informationstechnik, Verordnungsermächtigung14
Barrierefreie Medien15
Abschnitt 4
Rechtsbehelfe
Prozessstandschaft durch Verbände16
Verbandsklagerecht17
Abschnitt 5
Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen
Beauftragte oder Beauftragter der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen18
Inklusionsbeirat19
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
Inkrafttreten20

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG) v. 20.12.2004 (GVBl. I S. 482)

§§ 1 - 4, Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 HessBGG - Ziel des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Amtliche Abkürzung
HessBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-46

1Ziel dieses Gesetzes ist es, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1420) die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. 2Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

§ 2 HessBGG - Menschen mit Behinderungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Amtliche Abkürzung
HessBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-46

1Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. 2Als langfristig gilt in der Regel ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

§ 3 HessBGG - Barrierefreiheit, Zielvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Amtliche Abkürzung
HessBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-46

(1) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind und über die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit verständlich informiert wird.

(2) 1Zur Herstellung der Barrierefreiheit sollen Zielvereinbarungen zwischen Landesverbänden von Menschen mit Behinderungen einerseits und Unternehmen oder Unternehmensverbänden andererseits für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden, soweit keine speziellen Rechtsvorschriften entgegenstehen und keine Zielvereinbarungen nach § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117), bestehen. 2Soweit Landesverbände nicht vorhanden sind, können auch örtliche Verbände, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten, Zielvereinbarungen für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich treffen. 3Die Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.

(3) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere

  1. 1.

    die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,

  2. 2.

    die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie gestaltete Lebensbereiche künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang und Nutzung zu genügen,

  3. 3.

    den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.

(4) 1Die Verhandlungen über Zielvereinbarungen sind innerhalb von vier Wochen nach deren Anzeige gegenüber dem Vereinbarungspartner aufzunehmen. 2Verhandlungen können nicht für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer bereits zu Stande gekommenen Zielvereinbarung geführt werden. 3Dies gilt auch in Bezug auf diejenigen, die einer zu Stande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung aller Rechte und Pflichten beigetreten sind.

(5) 1Die oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen nach § 18 führt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen eingetragen werden. 2Der die Zielvereinbarung abschließende Verband ist verpflichtet, die erforderlichen Anzeigen nach Satz 1 in informationstechnisch erfassbarer Form zu übermitteln.