§ 15 HessBGG - Barrierefreie Medien
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-46
(1) 1Der Hessische Rundfunk soll die Ziele des § 1 bei seinen Planungen und Maßnahmen beachten. 2Hierzu sollen insbesondere Fernsehprogramme untertitelt sowie mit Bildbeschreibungen für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen versehen werden. 3Die Intendantin oder der Intendant des Hessischen Rundfunks berichtet dem Rundfunkrat regelmäßig über die getroffenen Maßnahmen.
(2) 1Die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien setzt sich dafür ein, dass auch private Fernsehveranstalter im Rahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten bei ihren Fernsehprogrammen Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 2 ergreifen. 2Ihre Direktorin oder ihr Direktor berichtet der Versammlung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien regelmäßig über den Stand der Barrierefreiheit im Sinne des Satzes 1.