§ 12a HessBGG - Verständlichkeit und Leichte Sprache
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-46
(1) Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 sollen mit Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen in einer für sie leicht verständlichen Sprache kommunizieren.
(2) Auf Verlangen haben die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen, die Schwierigkeiten mit dem Textverständnis haben, die in § 12 Abs. 1 genannten Dokumente in einfacher und verständlicher Weise und, soweit dies nicht ausreichend ist, im notwendigen Umfang und ohne zusätzliche Kosten in Leichter Sprache schriftlich zu erläutern.
(3) 1Die Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 sollen Informationen in Leichter Sprache bereitstellen. 2Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass sie die Leichte Sprache stärker einsetzen und entsprechende Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.