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§ 14 HessBGG - Barrierefreie Informationstechnik

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
Amtliche Abkürzung
HessBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-46

1Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Intranet- und Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. 2Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

  1. 1.
    die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen von Menschen mit Behinderungen,
  2. 2.
    die technischen Standards und
  3. 3.
    die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.