§ 14 HessBGG - Barrierefreie Informationstechnik
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz - HessBGG)
- Amtliche Abkürzung
- HessBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 34-46
1Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Intranet- und Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. 2Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
- 1.die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen von Menschen mit Behinderungen,
- 2.die technischen Standards und
- 3.die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.