§ 23 BbgSÜG - Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- 1.die nach diesem Gesetz in § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
- 2.die Beschäftigungsstelle und
- 3.Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 25 Abs. 3 Nr. 1 genannten Zeitpunkts und beteiligte Behörden
auch automatisiert speichern, verändern und nutzen.
(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- 1.die in § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der überprüften Person und der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person und die Aktenfundstelle,
- 2.Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 25 Abs. 3 Nr. 2 genannten Zeitpunkts und
- 3.sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen
auch automatisiert speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert und genutzt werden.