Versionsverlauf

§ 23 BbgSÜG - Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Amtliche Abkürzung
BbgSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.
    die nach diesem Gesetz in § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,
  2. 2.
    die Beschäftigungsstelle und
  3. 3.
    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 25 Abs. 3 Nr. 1 genannten Zeitpunkts und beteiligte Behörden

auch automatisiert speichern, verändern und nutzen.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.
    die in § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der überprüften Person und der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person und die Aktenfundstelle,
  2. 2.
    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 25 Abs. 3 Nr. 2 genannten Zeitpunkts und
  3. 3.
    sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen

auch automatisiert speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert und genutzt werden.