§ 10 ThürAIKG - Form- und Verfahrensbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAIKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 71-1
(1) Die antragstellende Person hat die Mitwirkungspflicht, alle für die Ermittlung der Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen und alle dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch oder in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann ohne weitere Ermittlungen entschieden werden. Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf diese Folge zuvor schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Auch nach der Eintragung oder Genehmigung hat die antragstellende Person alle Veränderungen, die die Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich und unaufgefordert schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit einer Berufsqualifikation erforderlichen Nachweise aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, gilt § 14 ThürBQFG entsprechend.
(2) Einem Antrag auf Eintragung in eine der Listen nach § 6 Abs. 1 und in die Liste nach § 8 Abs. 1 sind neben den zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 5, 6 oder 7, und nach § 8 Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
ein Identitätsnachweis,
- 2.
eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 11 einer Eintragung entgegenstehen oder entgegenstehen können,
- 3.
eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in anderen Ländern oder Staaten und
- 4.
für die Eintragung mit dem Zusatz 'frei' oder 'freischaffend' oder der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5 eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 3 Abs. 2 ausgeübt wird.
Soweit es um die Beurteilung der in § 6 Abs. 5 und 7 sowie § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c genannten Eintragungsvoraussetzungen geht, dürfen nur die in Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 1 und Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden, für die Eintragung nach Satz 1 Nr. 4 zusätzlich die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. f zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/36/EG genannte Bescheinigung; in den Fällen des § 6 Abs. 5 kann die Kammer zusätzlich eine Bescheinigung nach Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2005/36/EG werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Ist die antragstellende Person in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c nach entsprechender Aufforderung durch die Kammer nicht in der Lage, erforderliche Informationen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzuzulegen, wendet sich die Kammer an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsstaats.
(3) Einem Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a sind zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 7 ThürBQFG beizufügen. Zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4, dürfen nur die in Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen verlangt werden.
(4) Anträge auf Eintragung oder Genehmigung können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Alle Unterlagen und Bescheinigungen können auch in Form von Kopien vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden. Von nicht in deutscher Sprache ausgestellten Unterlagen und Bescheinigungen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind; abweichend von Halbsatz 1 kann die Kammer eine andere Form für die vorzulegenden Unterlagen zulassen. Soweit es unbedingt geboten erscheint und begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen und Bescheinigungen bestehen, kann die Kammer die antragstellende Person auffordern, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von beglaubigten Kopien oder weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen oder zu übermitteln.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit vorgelegter oder übermittelter Unterlagen und Bescheinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann die Kammer von der dort zuständigen Stelle eine Bestätigung verlangen
- 1.
über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise,
- 2.
über die Erfüllung der Mindestanforderungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG oder
- 3.
darüber, dass die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Berufsaufgaben durch die antragstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, kann die Kammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaats die Überprüfung der Kriterien nach Artikel 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem.
(6) Die Kammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und den Empfang der mit ihm vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen und nachzureichen sind. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Antragseingangs mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 7, die Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Frist, die an den Ablauf der Frist geknüpfte Rechtsfolge sowie den nach § 26 Abs. 8 zur Verfügung stehenden Rechtsschutz hinzuweisen. Der Lauf der in Absatz 7 Satz 1 festgelegten oder nach Absatz 7 Satz 3 verlängerten Frist wird durch eine Aufforderung nach Absatz 4 Satz 4, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von beglaubigten Kopien vorzulegen oder zu übermitteln, nicht gehemmt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen ist mitzuteilen.
(7) Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden. Die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen gilt als Entscheidung im Sinne des Satzes 1. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der dreimonatigen Frist nach Satz 1 mitzuteilen. Die Eintragung gilt als erfolgt oder die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der in Satz 1 festgelegten oder nach Satz 3 verlängerten Frist entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung.
(8) Die Feststellung der Voraussetzungen der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation oder der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung oder Eintragung. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sollen vor den weiteren Genehmigungs- oder Eintragungsvoraussetzungen geprüft werden. Abweichend von Satz 1 erteilt die Kammer auf Antrag der antragstellenden Person einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person; sie entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person. Die Architektenkammer Thüringen erteilt auf Antrag der antragstellenden Person nach § 6 Abs. 5 Satz 1 einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 Satz 1; sie entscheidet auf Antrag nur über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 Satz 1. In den Fällen des Satzes 3 Halbsatz 2 gelten § 4 Abs. 2 bis 4, die §§ 5 und 6 Abs. 6 und 7 sowie die §§ 7 und 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend; in den Fällen des Satzes 4 Halbsatz 2 gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 entsprechend. In den Fällen des Satzes 5 gelten die Absätze 1 und 4 bis 7 entsprechend; weitere Einzelheiten zu der Form und dem Verfahren, insbesondere zu den vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen, regelt die Kammer durch Satzung.
(9) Die Kammer ist zuständige Stelle nach § 81a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung. Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 gilt § 14a Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürBQFG entsprechend. Abweichend von Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 gelten die in § 14a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ThürBQFG genannten verkürzten Fristen entsprechend. Schriftwechsel nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 4 erfolgen über und die Zustellung der Entscheidung der Kammer erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG an den Arbeitgeber als Bevollmächtigten der antragstellenden Person. Der Lauf der verkürzten Fristen nach Satz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, ist in den Fällen des Absatzes 4 Satz 4, in denen die Aufforderung an die antragstellende Person ergeht, weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen oder zu übermitteln, bis zum Ablauf der von der Kammer festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 ist der Lauf der Fristen nach Satz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(10) Absatz 1 Satz 1 bis 4 sowie die Absätze 4, 6 und 7 Satz 1 sowie 3 bis 6 gelten für die Eintragung einer Gesellschaft nach § 9 Abs. 1 entsprechend. Der Antrag einer Gesellschaft auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis muss insbesondere Angaben enthalten über
- 1.
den Namen oder die Firma,
- 2.
die Rechtsform,
- 3.
den Sitz und die Niederlassungen der Gesellschaft,
- 4.
sofern gesetzlich vorgesehen, das für die Gesellschaft zuständige Register und die Registernummer,
- 5.
die von der Gesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen,
- 6.
jeweils den Familiennamen, Vornamen sowie Beruf, die Berufsbezeichnung und die Ausbildung der Gesellschafter und der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans sowie
- 7.
den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, den Gegenstand der Leistungserbringung der an ihr beteiligten Gesellschafter sowie den Umfang der Stimmrechte der jeweiligen Gesellschafter.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung vorzulegen sowie die Anmeldung zur Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Register nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die bei dem Registergericht einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt.