§ 43 WeinV - Jahrgangsangaben
(zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Bibliographie

Titel
Weinverordnung
Redaktionelle Abkürzung
WeinV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7-1

(1) Bei inländischem Tafelwein mit geografischer Angabe und Qualitätswein b.A., die gesüßt worden sind, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 1 und Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Absatz 1 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.

(2) Bei inländischem Perlwein mit geografischer Angabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Absatz 4 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.

(3) Bei inländischem Likörwein mit geografischer Angabe, der gesüßt worden ist, darf der Jahrgang nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Absatz 5 angegeben werden, wenn einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen Jahrgängen stammen.