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§ 18 HmbJAG - Zulassung zur mündlichen Prüfung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer

  1. 1.
    in den Aufsichtsarbeiten eine durchschnittliche Punktzahl nach § 7 von mindestens 3,8 und in mindestens drei Aufsichtsarbeiten, davon in mindestens einer Aufsichtsarbeit nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat und
  2. 2.
    die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat; dies weist der Prüfling durch die Prüfungsbescheinigung nach § 34 Absatz 1 oder einen vergleichbaren Nachweis gegenüber dem Prüfungsamt nach.

(2) Erfüllt der Prüfling die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht, so hat er die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.