§ 14 HRHG - Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
- Redaktionelle Abkürzung
- HRHG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-55
(1) Das Kollegium erlässt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs. Die Geschäftsordnung bestimmt Näheres zur Organisation und zum Verfahren des Rechnungshofs, insbesondere
- 1.zum Verfahren des Kollegiums und der Senate,
- 2.zur Durchführung von Prüfungs- und Beratungsvorhaben, die mehrere Prüfungsgebiete übergreifen.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.