Art. 31 BaySchFG - Leistungen für den Personalaufwand
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySchFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2230-7-1-UK
(1) Der Schulträger erhält für jedes Schuljahr für den notwendigen Personalaufwand pauschale Zuschüsse, soweit ihm nicht staatliches Personal nach Abs. 5 zugeordnet wird. Die pauschalen Zuschüsse errechnen sich aus der Zahl der nach Abs. 2 zu ermittelnden förderfähigen Lehrerwochenstunden multipliziert mit den nach Abs. 4 zu errechnenden pauschalen Kosten einer Lehrpersonalstunde. Soweit ein Anteil von mehr als 25 v.H. der nach Abs. 2 Satz 1 förderfähigen Lehrerwochenstunden von Lehrpersonal, das nach Maßstab des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nach Besoldungsgruppe A 10 oder niedriger zu vergüten wäre, erbracht wird, ist der sich aus Satz 2 ergebende pauschale Zuschuss wie folgt zu kürzen:
- 1.
bei einem Anteil von mehr als 25 v.H. um 5 v.H.,
- 2.
bei einem Anteil von mehr als 50 v.H. um 10 v.H.,
- 3.
bei einem Anteil von mehr als 75 v.H. um 15 v.H.
(2) Die förderfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachfolgenden Tabellen ermittelt.
A: Grundschulen bzw. Grundschulstufen
Schülerzahlbereich | je Schüler ... LWStd | Für die ersten ... Schüler | LWStd |
---|---|---|---|
14 bis 50 | 1,30 | 13 | 20 |
51 bis 100 | 1,20 | 50 | 68 |
101 bis 150 | 1,20 | 100 | 127 |
151 bis 200 | 1,15 | 150 | 185 |
201 bis 250 | 1,15 | 200 | 240 |
251 bis 300 | 1,15 | 250 | 296 |
301 bis 350 | 1,10 | 300 | 352 |
351 bis 400 | 1,10 | 350 | 406 |
401 bis 450 | 1,10 | 400 | 461 |
451 bis 500 | 1,05 | 450 | 515 |
ab 501 | 1,05 | 500 | 566 |
B: Hauptschulen bzw. Hauptschulstufen
Schülerzahlbereich | je Schüler ... LWStd | Für die ersten ... Schüler | LWStd |
---|---|---|---|
14 bis 50 | 1,85 | 13 | 20 |
51 bis 100 | 1,80 | 50 | 86 |
101 bis 150 | 1,75 | 100 | 176 |
151 bis 200 | 1,70 | 150 | 260 |
201 bis 250 | 1,60 | 200 | 345 |
251 bis 300 | 1,60 | 250 | 425 |
301 bis 350 | 1,60 | 300 | 503 |
351 bis 400 | 1,60 | 350 | 583 |
401 bis 450 | 1,55 | 400 | 663 |
451 bis 500 | 1,55 | 450 | 740 |
ab 501 | 1,55 | 500 | 816 |
Von den nach Satz 1 ermittelten Lehrerwochenstunden sind die auf das nach Abs. 5 zugeordnete staatliche Personal entfallenden Lehrerwochenstunden in Abzug zu bringen.
(3) Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsschuljahr vorhergehende Schuljahr; bei Neugründungen sind in den ersten beiden Schuljahren die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. (1) Die Tabellen in Abs. 2 sind im Abstand von jeweils vier Jahren zu überprüfen und in angemessener Weise anzupassen, wenn sich die Schüler-Lehrer-Relation an staatlichen Volksschulen wesentlich verändert hat.
(4) Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 geteilt durch die Zahl 28,75 bei Grundschulen und 27,75 bei Hauptschulen. Der Berechnung der Bezüge werden zugrunde gelegt das Grundgehalt der siebten Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 25 v. H. aus diesen Bezügen.
(5) Dem Schulträger einer staatlich anerkannten Schule werden auf Antrag im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel staatliche Lehrkräfte und Förderlehrer mit ihrem Einverständnis unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zugeordnet. Zu den Leistungen des Dienstherrn gehören neben der Besoldung die Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld sowie Fürsorgeleistungen nach den für Beamte geltenden Bestimmungen. Bei der Auswahl der Lehrkräfte und Förderlehrer wird auf die Vorschläge des Schulträgers Rücksicht genommen. Die zugeordneten Lehrkräfte und Förderlehrer haben die gleichen Aufgaben und Pflichten wie beamtete Lehrkräfte an staatlichen Schulen. Sie unterliegen dem Weisungsrecht und der Disziplinargewalt des staatlichen Dienstherrn. Die Lehrkräfte werden für den Unterricht und die damit verbundenen Aufgaben sowie gegebenenfalls zur Leitung einer Schule zugeordnet; die Unterrichtspflichtzeiten des zugeordneten staatlichen Personals sind die gleichen wie an staatlichen Schulen. Andere Tätigkeiten bedürfen der Vereinbarung zwischen Schulträger und dem staatlichen Personal; die Tätigkeiten sind Nebentätigkeiten im Sinn des staatlichen Dienstrechts. Der Schulträger kann durch seinen gesetzlichen Vertreter über die Schulleiterin oder den Schulleiter dem staatlichen Personal Weisungen zum Lehrplan, zur Lehrmethode und zu den Lernmitteln sowie zur Organisation geben. Dem Schulträger obliegt die örtliche Fürsorgepflicht auch für die ihm zugeordneten staatlichen Beamten und Angestellten.
(6) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden erst gewährt, wenn die Schule zumindest zwei Jahren ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. Bis dahin beschränken sich die Leistungen auf 65 v.H. der Leistungen nach Absatz 1. (2) Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine bereits bestehende Grundschule um eine Hauptschulstufe oder eine bereits bestehende Hauptschule um eine Grundschulstufe erweitert wird. (3) Eine Schule mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhält keine Leistungen nach den Abs. 1 bis 5.
Nach § 11 Absatz 5 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334) sind abweichend von Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG bei privaten Grundschulen bzw. bei privaten Hauptschulen, die spätestens mit Wirkung zum 1. August 2010 schulaufsichtlich genehmigt sind, für die Berechnung der pauschalen Personalkostenzuschüsse in den ersten vier Jahren des Bestehens der Grundschule bzw. in den ersten fünf Jahren des Bestehens der Hauptschule die tatsächlichen Schülerzahlen maßgebend.
Nach Art. 24 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150) gilt:
"Die Absenkung der während der Karenzzeit gewährten Leistungen in Art. 31 Abs. 6 Satz 2 BaySchFG auf 65 v.H. gilt nicht für private Volksschulen, die mit Wirkung vom 1. August 2011 oder früher genehmigt wurden. Für die privaten Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand (ausgenommen Baurnaßnahmen) im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 über dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG liegen, wird übergangsweise bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine zusätzliche Förderung zum Schulaufwand nach folgender Tabelle gewährt:
Schuljahr | Förderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 den pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 übersteigt |
---|---|
2011/2012 | 87,5 v.H. |
2012/2013 | 75 v.H. |
2013/2014 | 62,5 v.H. |
2014/2015 | 50 v.H. |
2015/2016 | 37,5 v.H. |
2016/2017 | 25 v.H. |
2017/2018 | 12,5 v.H. |
2018/2019 | 0 v.H. |
Für die privaten Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand (ausgenommen Baurnaßnahmen) im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG liegen, erfolgt für eine Übergangszeit bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine stufenweise Erhöhung der staatlichen Leistungen bis zum Erreichen des Pauschalbetrags nach folgender Tabelle:
Schuljahr | Förderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 liegt |
---|---|
2011/2012 | 12,5 v.H. |
2012/2013 | 25 v.H. |
2013/2014 | 37,5 v.H. |
2014/2015 | 50 v.H. |
2015/2016 | 62,5 v.H. |
2016/2017 | 75 v.H. |
2017/2018 | 87,5 v.H. |
2018/2019 | 100 v.H. |
Für die staatliche Förderung von Baurnaßnahmen für private Volksschulen, bei denen die für den Erlass des Förderbescheids notwendigen und vollständigen Unterlagen vor dem 1. August 2011 der Regierung vorliegen, findet Art. 32 BaySchFG in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung Anwendung."
Nach § 11 Absatz 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334) sind für die Hauptschulstufe Art. 31 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 BaySchFG nicht anzuwenden, soweit eine private Grundschule bis zum 31. März 2011 die Erweiterung um eine Hauptschulstufe beantragt.