Art. 31 BaySchFG - Leistungen für den Personalaufwand

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-UK

(1) Der Schulträger erhält für jedes Schuljahr für den notwendigen Personalaufwand pauschale Zuschüsse, soweit ihm nicht staatliches Personal nach Abs. 5 zugeordnet wird. Die pauschalen Zuschüsse errechnen sich aus der Zahl der nach Abs. 2 zu ermittelnden förderfähigen Lehrerwochenstunden multipliziert mit den nach Abs. 4 zu errechnenden pauschalen Kosten einer Lehrpersonalstunde. Soweit ein Anteil von mehr als 25 v.H. der nach Abs. 2 Satz 1 förderfähigen Lehrerwochenstunden von Lehrpersonal, das nach Maßstab des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nach Besoldungsgruppe A 10 oder niedriger zu vergüten wäre, erbracht wird, ist der sich aus Satz 2 ergebende pauschale Zuschuss wie folgt zu kürzen:

  1. 1.

    bei einem Anteil von mehr als 25 v.H. um 5 v.H.,

  2. 2.

    bei einem Anteil von mehr als 50 v.H. um 10 v.H.,

  3. 3.

    bei einem Anteil von mehr als 75 v.H. um 15 v.H.

(2) Die förderfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachfolgenden Tabellen ermittelt.

A: Grundschulen bzw. Grundschulstufen

Schülerzahlbereichje Schüler ... LWStdFür die ersten ... SchülerLWStd
14 bis 501,301320
51 bis 1001,205068
101 bis 1501,20100127
151 bis 2001,15150185
201 bis 2501,15200240
251 bis 3001,15250296
301 bis 3501,10300352
351 bis 4001,10350406
401 bis 4501,10400461
451 bis 5001,05450515
ab 5011,05500566

B: Hauptschulen bzw. Hauptschulstufen

Schülerzahlbereichje Schüler ... LWStdFür die ersten ... SchülerLWStd
14 bis 501,851320
51 bis 1001,805086
101 bis 1501,75100176
151 bis 2001,70150260
201 bis 2501,60200345
251 bis 3001,60250425
301 bis 3501,60300503
351 bis 4001,60350583
401 bis 4501,55400663
451 bis 5001,55450740
ab 5011,55500816

Von den nach Satz 1 ermittelten Lehrerwochenstunden sind die auf das nach Abs. 5 zugeordnete staatliche Personal entfallenden Lehrerwochenstunden in Abzug zu bringen.

(3) Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsschuljahr vorhergehende Schuljahr; bei Neugründungen sind in den ersten beiden Schuljahren die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. (1) Die Tabellen in Abs. 2 sind im Abstand von jeweils vier Jahren zu überprüfen und in angemessener Weise anzupassen, wenn sich die Schüler-Lehrer-Relation an staatlichen Volksschulen wesentlich verändert hat.

(4) Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 geteilt durch die Zahl 28,75 bei Grundschulen und 27,75 bei Hauptschulen. Der Berechnung der Bezüge werden zugrunde gelegt das Grundgehalt der achten Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 25 v. H. aus diesen Bezügen.

(5) Dem Schulträger einer staatlich anerkannten Schule werden auf Antrag im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel staatliche Lehrkräfte und Förderlehrer mit ihrem Einverständnis unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zugeordnet. Zu den Leistungen des Dienstherrn gehören neben der Besoldung die Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld sowie Fürsorgeleistungen nach den für Beamte geltenden Bestimmungen. Bei der Auswahl der Lehrkräfte und Förderlehrer wird auf die Vorschläge des Schulträgers Rücksicht genommen. Die zugeordneten Lehrkräfte und Förderlehrer haben die gleichen Aufgaben und Pflichten wie beamtete Lehrkräfte an staatlichen Schulen. Sie unterliegen dem Weisungsrecht und der Disziplinargewalt des staatlichen Dienstherrn. Die Lehrkräfte werden für den Unterricht und die damit verbundenen Aufgaben sowie gegebenenfalls zur Leitung einer Schule zugeordnet; die Unterrichtspflichtzeiten des zugeordneten staatlichen Personals sind die gleichen wie an staatlichen Schulen. Andere Tätigkeiten bedürfen der Vereinbarung zwischen Schulträger und dem staatlichen Personal; die Tätigkeiten sind Nebentätigkeiten im Sinn des staatlichen Dienstrechts. Der Schulträger kann durch seinen gesetzlichen Vertreter über die Schulleiterin oder den Schulleiter dem staatlichen Personal Weisungen zum Lehrplan, zur Lehrmethode und zu den Lernmitteln sowie zur Organisation geben. Dem Schulträger obliegt die örtliche Fürsorgepflicht auch für die ihm zugeordneten staatlichen Beamten und Angestellten.

(6) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden erst gewährt, wenn die Schule zumindest zwei Jahren ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. Bis dahin beschränken sich die Leistungen auf 75 v.H. der Leistungen nach Absatz 1. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine bereits bestehende Grundschule um eine Hauptschulstufe oder eine bereits bestehende Hauptschule um eine Grundschulstufe erweitert wird. (2) Eine Schule mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhält keine Leistungen nach den Abs. 1 bis 5.

(1) Red. Anm.:

Nach § 11 Absatz 5 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334) sind abweichend von Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG bei privaten Grundschulen bzw. bei privaten Hauptschulen, die spätestens mit Wirkung zum 1. August 2010 schulaufsichtlich genehmigt sind, für die Berechnung der pauschalen Personalkostenzuschüsse in den ersten vier Jahren des Bestehens der Grundschule bzw. in den ersten fünf Jahren des Bestehens der Hauptschule die tatsächlichen Schülerzahlen maßgebend.

(2) Red. Anm.:

Nach § 11 Absatz 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334) sind für die Hauptschulstufe Art. 31 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 BaySchFG nicht anzuwenden, soweit eine private Grundschule bis zum 31. März 2011 die Erweiterung um eine Hauptschulstufe beantragt.