Art. 31 BaySchFG - Leistungen für den Personalaufwand

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-UK

(1) Für den notwendigen Personalaufwand erhält der Schulträger eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Art. 7 Abs. 2, soweit nicht Personal nach Absatz 2 zugeordnet wird.

(2) Dem Schulträger werden auf Antrag im notwendigen Umfang staatliche Lehrkräfte und Förderlehrer mit ihrem Einverständnis unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zugeordnet. Zu den Leistungen des Dienstherrn gehören neben der Besoldung die Beihilfe, Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld sowie Fürsorgeleistungen nach den für Beamte geltenden Bestimmungen. Bei der Auswahl der Lehrkräfte und Förderlehrer wird auf die Vorschläge des Schulträgers Rücksicht genommen. Die zugeordneten Lehrkräfte und Förderlehrer haben die gleichen Aufgaben und Pflichten wie beamtete Lehrkräfte an staatlichen Schulen. Sie unterliegen dem Weisungsrecht und der Disziplinargewalt des staatlichen Dienstherrn. Die Lehrkräfte werden für den Unterricht und die damit verbundenen Aufgaben sowie gegebenenfalls zur Leitung einer Schule zugeordnet; die Unterrichtspflichtzeiten des zugeordneten staatlichen Personals sind die gleichen wie an staatlichen Schulen. Andere Tätigkeiten bedürfen der Vereinbarung zwischen Schulträger und dem staatlichen Personal; die Tätigkeiten sind Nebentätigkeiten im Sinn des staatlichen Dienstrechts. Der Schulträger kann durch seinen gesetzlichen Vertreter über den Schulleiter dem staatlichen Personal Weisungen zum Lehrplan, zur Lehrmethode und zu den Lernmitteln sowie zur Organisation geben. Dem Schulträger obliegt die örtliche Fürsorgepflicht auch für die ihm zugeordneten staatlichen Beamten und Angestellten.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden erst gewährt, wenn die Schule zumindest zwei Jahren ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. Bis dahin beschränken sich die Leistungen auf 75 v.H. der Leistungen nach Absatz 1.