Anlage 1 SprengG - Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Amtliche Abkürzung
- SprengG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7134-2
Anlage I
(zu § 15a Absatz 1 und 3)
- 1.
Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
- 1.1
Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller,
- 1.2
Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Personen (Absender, Beförderer, Empfänger),
- 1.3
- 1.4
Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
- 1.5
Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
- 1.6
Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
- 1.7
Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- 2.
Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
- 2.1
Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids,
- 2.2
Name und Anschrift des Antragstellers oder Empfängers,
- 2.3
Namen und Anschriften derjenigen am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind,
- 2.4
Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffes,
- 2.5
Bezeichnung des Herstellers, der Herstellungsstätte und der UN-Nummer,
- 2.6
Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden Explosivstoffe,
- 2.7
Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.8
Nebenbestimmungen gemäß § 15a Absatz 3 für das Verbringen der Explosivstoffe.