Anlage 1 SprengG - Prüfverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Amtliche Abkürzung
SprengG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7134-2

I.

Die Explosionsgefährlichkeit fester oder flüssiger Stoffe wird

  1. 1.

    durch Erwärmung ohne vollständigen festen Einschluß in Stahlhülsen oder

  2. 2.

    durch eine nicht außergewöhnliche mechanische Beanspruchung ohne zusätzliche Erwärmung

    1. a)

      durch Schlag mit dem Fallhammerapparat oder

    2. b)

      durch Reibung mit dem Reibapparat

nach den in den Abschnitten II bis IV bezeichneten Prüfverfahren geprüft.

Eine Explosion im Sinne der Prüfvorschriften ist gegeben, wenn der Stoff in dem in den Abschnitten II bis IV bestimmten Ausmaß zu einer chemischen Umsetzung gebracht wird, bei der entweder hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, daß eine plötzliche Druckwirkung hervorgerufen wird (Explosion) oder bei der eine Wirkung eintritt, die in den Vorschriften über die Prüfverfahren der Explosion gleichgestellt ist.

II. Stahlhülsenverfahren

  1. 1.

    Die Stahlhülse muß aus Tiefziehblech (Tabelle A, 1) im Ziehverfahren hergestellt sein. Sie muß einen inneren Durchmesser von 24 mm, eine Länge von 75 mm und eine Wanddicke von 0,5 mm haben. Am offenen Ende muß die Hülse mit einem Bund zum Verschließen der Hülse versehen sein (Abbildung 1). Die Hülse muß durch eine Düsenplatte verschlossen sein, die mit Hilfe der aus Gewindering und Mutter bestehenden Verschraubung mit der Hülse fest verbunden wird. Die Düsenplatte muß 6 mm stark und aus warmfestem Chromstahl (Tabelle A, 2) gefertigt sein; sie muß eine Öffnung von mindestens 2 mm Durchmesser haben. Der Gewindering und die Mutter müssen aus Chrom-Mangan-Stahl (Tabelle A, 3) bestehen, der bis 800 Grad Celsius zunderfest ist. Die Stahlhülsen dürfen nur für einen Versuch verwendet werden.

  2. 2.

    Zur Durchführung des Versuchs ist der zu prüfende Stoff 60 mm hoch in die Hülse einzufüllen; pulverförmige Stoffe sind dabei leicht anzudrücken. Beim Versuch ist die vorbereitete Stahlhülse mit Stadtgas aus vier Teclubrennern (Rohrdurchmesser 19 mm außen) zu beheizen. Die Brenner müssen bei einem Verbrauch von insgesamt 0,6 l/sec Stadtgas je Sekunde die Wärmemenge 2,4 kcal erzeugen. Die Brenner sind so an die Hülse heranzubringen, daß der untere den Boden der Hülse, der rechte und linke die Hülsenwand und der obere den Verschluß erhitzt (s. Abbildung 2); sie sind so einzustellen, daß die Spitzen der inneren blauen Kegel der Flammen gerade die Hülse berühren. Der Versuch ist in einem Stahlblechkasten, der die in der Abbildung 2 vorgeschriebenen Maße aufweisen muß, durchzuführen.

  3. 3.

    Wenn nicht zuvor eine Explosion eintritt, darf der Versuch erst nach 5 Minuten beendet werden. Der Versuch darf nur gewertet werden, wenn sich die Bohrung der Düsenplatte durch den Versuch in ihrer Weite nicht geändert hat.

  4. 4.

    Bei drei Versuchen muß die Hülse mindestens einmal durch eine Explosion in drei oder mehr Teile zerlegt werden.

III. Verfahren mit dem Fallhammerapparat

  1. 1.

    Der Fallhammer muß aus dem Block aus Grauguß mit Fuß und Amboß, der Säule, den Führungsschienen und dem Fallgewicht mit Auslösevorrichtung bestehen. Der Block 230 mm (Tiefe) x 250 mm (Breite) x 200 mm (Höhe) mit Fuß 450 mm (Tiefe) x 450 mm (Breite) x 60 mm (Höhe) hat einen aufgeschraubten Stahlamboß von 100 mm Durchmesser und 70 mm Höhe zu tragen. An der Rückseite des Blocks ist die Halterung anzuschrauben, in der die Säule aus nahtlos gezogenem Stahlrohr von 90 mm Außendurchmesser und 70 mm Innendurchmesser befestigt sein muß. Auf einem massiven Betonsockel 60 cm x 60 cm x 60 cm mit 4 darin verankerten Steinschrauben muß der Fallhammer satt aufliegend so befestigt sein, daß die Führungsschienen genau senkrecht stehen und das Fallgewicht leicht geführt wird.

  2. 2.

    Die Masse des verwendeten Fallgewichts muß 10 kg betragen. Das Fallgewicht muß aus kompaktem, massiven Stahl bestehen. Es muß einen zylindrischen Schlageinsatz aus gehärtetem Stahl (Tabelle B, 1) und einen Mindestdurchmesser von 25 mm haben. Die Versuche sind bei einer Fallhöhe von 0,4 m durchzuführen.

  3. 3.

    Die zu untersuchende Probe ist in eine Stempelvorrichtung einzuschließen, die aus zwei koaxial übereinanderstehenden Stahlzylindern (Stempeln) und einem Hohlzylinder aus Stahl als Führungsring bestehen muß. Die Stempel müssen die

    Abmessung 10 - 0,005
    - 0,003
    mm Durchmesser und

    10 mm Höhe, polierte Flächen, abgerundete Kanten (Krümmungsradius 0,5 mm) und eine Härte HRC 58 bis 65 haben. Die Hohlzylinder müssen einen äußeren Durchmesser von 16 mm, eine

    geschliffene Bohrung von 10 + 0,010
    + 0,005
    mm und

    eine Höhe von 13 mm haben. Die Stirnflächen der Stahlstempel dürfen nur für einen Schlagversuch verwendet werden. Tritt eine Explosion ein, so dürfen die Schlagstempel und der Hohlzylinder nicht zu weiteren Versuchen benutzt werden. Die Stempelvorrichtung ist auf einen Zwischenamboß 26 mm Durchmesser und 26 mm Höhe aus Stahl (Tabelle B, 2) zu stellen und durch einen Zentrierring mit einem Lochkranz (zum Abströmen der Explosionsschwaden) zu zentrieren.

  4. 4.

    Die zu untersuchenden Stoffe sind in getrocknetem Zustand zu prüfen. Zur Durchführung des Versuchs ist eine Probemenge von 40 mm3 Volumen zu verwenden. Für die festen - ausgenommen pastenförmigen - Stoffe gilt außerdem folgendes:

    1. a)

      Pulverförmige Stoffe sind zu sieben (Maschenweite 0,5 mm); der gesamte Siebdurchgang ist zur Prüfung zu verwenden;

    2. b)

      gepreßte, gegossene oder anderweitig verdichtete Stoffe sind zu zerkleinern und zu sieben; zur Prüfung ist die Siebfraktion von 0,5 bis 1 mm Durchmesser zu verwenden.

    Bei flüssigen Stoffen ist der obere Stahlstempel bis zu einem Abstand von 1 mm vom unteren Stempel hineinzudrücken und in dieser Lage zu halten.

  5. 5.

    Bei sechs Versuchen muß mindestens einmal eine Explosion eintreten. Einer Explosion steht eine Entflammung des untersuchten Stoffes gleich, sofern die gesamte Probemenge erfaßt wird.

IV. Verfahren mit dem Reibapparat

  1. 1.

    Der Reibapparat muß aus der Grundplatte (Grauguß) bestehen, auf der die Reibvorrichtung - bestehend aus feststehendem Porzellanstift und beweglichem Porzellanplättchen - zu montieren ist. Das Porzellanplättchen ist in einem Schlitten zu befestigen, der in zwei Gleitschienen geführt wird. Der Schlitten ist über eine Schubstange, eine Exzenterscheibe und ein Getriebe durch einen Elektromotor so anzutreiben, daß das Porzellanplättchen unter dem Porzellanstift eine Hin- und Rückbewegung von je 10 mm Länge ausführt. Der Porzellanstift ist mit 36 kp zu belasten.

  2. 2.

    Für die Versuche sind ebene Porzellanplättchen aus rein weißem technischen Porzellan in den Abmessungen 25 mm (Länge) x 25 mm (Breite) x 5 mm (Höhe) zu verwenden (Tabelle C). Die Reibflächen der Plättchen müssen vor dem Brennen durch Streichen mit einem Schwamm aufgerauht sein (Rauhtiefe 9 (micro)m bis 32 (micro)m). Die zylindrischen Porzellanstifte müssen ebenfalls aus weißem technischen Porzellan gefertigt sein und eine Länge von 15 mm, einen Durchmesser von 10 mm und rauhe kugelige Endflächen mit einem Krümmungsradius von 10 mm haben.

  3. 3.

    Für die Beschaffenheit des zu untersuchenden Stoffes gilt III, 4 entsprechend.

  4. 4.

    Als Probe ist eine Stoffmenge von 10 mm3 Volumen zu verwenden. Der Porzellanstift ist auf die Probe zu setzen und zu belasten. Bei Durchführung des Versuches müssen der Schwammstrich quer zur Bewegungsrichtung des Porzellanplättchens liegen und der Stift auf der Probe stehen und so viel Probematerial vor dem Stift liegen, daß bei der Plättchenbewegung genügend Stoff unter den Stift gelangt. Das Porzellanplättchen ist unter dem Porzellanstift in einer Zeit von 0,44 sec je 10 mm hin- und zurückzubewegen. Jeder Oberflächenbezirk des Plättchens darf nur einmal für einen Versuch verwendet werden.

  5. 5.

    Bei sechs Versuchen muß mindestens einmal eine Explosion eintreten. Einer Explosion steht eine Entflammung oder ein Knistern des untersuchten Stoffes gleich.

Tabelle der Materialeigenschaften für die Prüfvorrichtungen der Prüfverfahren zur Anlage I

Tabelle (A) Stahlhülsenverfahren

Chemische Zusammensetzung in %Festigkeitseigenschaften
Lfd. Nr.Bezeichnung der EinzelteileWerkstoff-
nummer
Marken-
bezeichnung
CSiMnCrNiPSStreck-
grenze min-
destens
Zug-
festigkeit
Bruch-
dehnung (Lo = 5d) mind.
Ein-
schnü-
rung mind.
Tiefung
kp/mm2kp/mm2%%mm
1Hülse1.0336.5.05 gUSt 14 05 g (Tiefzieh-
blech)
höchstens 0,1Spuren0,20/0,45--höchstenshöchstens 2428 bis 3830-9,2 (Blechdicke 0,5 mm)
0,0300,035
2Düsenplatte1.4873X 45 CrNiW 18 9 (Ventilstahl)0,40/0,502,0/3,00,8/1,517,0/19,08,0/10,0--4080 bis 1002535-
3Verschraubung (Gewindering und Mutter)1.3817X 40 MnCr 18 (Ventilstahl)0,30/0,500,3/0,817,0/19,03,0/3,5---2575 bis 9540408

Tabelle (B) Verfahren mit dem Fallhammerapparat

Chemische Zusammensetzung in %
Lfd. Nr.Bezeichnung der EinzelteileWerkstoff-
nummer
Marken-
bezeichnung
CSiMnCrPSVHarte nach Rockwell (HRC)
höchstenshöchstens
1Schlageinsatz für Fallgewicht1.284290 Mn V80,900,202,00-0,0300,1058 bis 60
2Stahlstempel (Zylinderrolle) und Hohlzylinder für Stempelvorrichtung1.3505100 Cr 6 (W 3) (Wälzlagerstahl)0,95/1,050,15/0,350,25/0,401,40/1,650,0300,025-58 bis 65

Tabelle (C) Verfahren mit dem Reibapparat

Bezeichnung der EinzelteileKurzbezeichnungMineralzusammensetzung der Porzellanmasse in %Brenntemperatur
Grad Celsius
Härte nach Mohs
TonsubstanzFeldspatQuarz
Porzellanstifte und -plättchenTyp KER 111 (gepreßtes Hartporzellan)502030ca. 1.4407 bis 8

Abbildung 1

Stahlhülse mit Düsenöffnung zur Prüfung von explosiven Stoffen durch thermische Beanspruchung

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 18 vom 6. Mai 1986 auf der Seite 596 wiedergegeben.

Abbildung 2

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 18 vom 6. Mai 1986 auf der Seite 597 wiedergegeben.