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Art. 28 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

Der Bürgerausschuß wird durch seinen Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen des Senats oder von drei Mitgliedern hat der Vorsitzende die Einberufung zu veranlassen.