Art. 28 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Bürgerausschuß wird durch seinen Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen des Senats oder von drei Mitgliedern hat der Vorsitzende die Einberufung zu veranlassen.