§ 12 HmbKatSG - Mitwirkung der Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und anderer Staaten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 215-1
Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und anderer Staaten wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn der Senat oder die Katastrophenschutzbehörde ihre Hilfeleistung angefordert oder mit ihren Trägern vereinbart haben.