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§ 12 HmbKatSG - Mitwirkung der Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und anderer Staaten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Amtliche Abkürzung
HmbKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
215-1

Kräfte und Einrichtungen des Bundes, der Länder, Kreise, Gemeinden und anderer Staaten wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn der Senat oder die Katastrophenschutzbehörde ihre Hilfeleistung angefordert oder mit ihren Trägern vereinbart haben.