§ 9 HmbKatSG - Übungen und Ausbildungsveranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 215-1
Mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen sind Übungen und Ausbildungsveranstaltungen des Katastrophenschutzes möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen.