§ 11 HmbKatSG - Mitwirkung der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 215-1
(1) Die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn ihre Mitwirkung im Einzelfall zu ihren Aufgaben gehört.
(2) §§ 6 Nummer 3 und 7Absatz 1 Nummern 2 bis 5 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.