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§ 11 HmbKatSG - Mitwirkung der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Amtliche Abkürzung
HmbKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
215-1

(1) Die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn ihre Mitwirkung im Einzelfall zu ihren Aufgaben gehört.

(2) §§ 6 Nummer 3 und 7Absatz 1 Nummern 2 bis 5 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.