§ 4 HmbKatSG - Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 215-1
(1) Private Hilfsorganisationen sind juristische Personen des privaten Rechts, zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört.
(2) Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen.