Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 6 HmbKatSG - Pflichten mitwirkender Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Amtliche Abkürzung
HmbKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
215-1

Die Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen umfasst insbesondere die Pflicht,

  1. 1.
    die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen,
  2. 2.
    für ihre Einsatzbereitschaft zu sorgen,
  3. 3.
    sich an den von den Katastrophenschutzbehörden angeordneten Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen zu beteiligen und
  4. 4.
    die angeordneten Einsätze, auch bei Hilfeleistungen außerhalb Hamburgs, durchzuführen.