§ 6 HmbKatSG - Pflichten mitwirkender Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 215-1
Die Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen umfasst insbesondere die Pflicht,
- 1.die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen,
- 2.für ihre Einsatzbereitschaft zu sorgen,
- 3.sich an den von den Katastrophenschutzbehörden angeordneten Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen zu beteiligen und
- 4.die angeordneten Einsätze, auch bei Hilfeleistungen außerhalb Hamburgs, durchzuführen.