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§ 86 HeilBerG - Urteil, Beschluss

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Durch Urteil wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt oder die Klage abgewiesen. Durch Beschluss wird das Verfahren eingestellt.

(2) Auf Klageabweisung ist zu erkennen, wenn ein Berufsvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn

  1. a)

    die Eröffnung des Verfahrens unzulässig war,

  2. b)

    der Beschuldigte

    1. aa)

      stirbt,

    2. bb)

      seine Approbation widerrufen wird oder

    3. cc)

      er auf seine Approbation verzichtet

    oder

  3. c)

    nach der Eröffnung des Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme wegen Geringfügigkeit des Berufsvergehens nicht erforderlich erscheint.

(4) Urteile und Beschlüsse sind den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.