§ 8 ArchlngG M-V - Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
(1) In die Liste der Beratenden Ingenieure wird eingetragen, wer
- 1.
die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt,
- 2.
danach eine mindestens dreijährige praktische Ingenieurtätigkeit ausgeübt hat; während der praktischen Ingenieurtätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen,
- 3.
eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 5 Absatz 3 tätig ist und
- 4.
durch eine Versicherungsbestätigung des Versicherers das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 30 nachweist.
(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt in den Fachrichtungen des Ingenieurwesens auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt in den Fachrichtungen des Ingenieurwesens auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- 1.
aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufes verfügt oder
- 2.
den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
Für die Anerkennung nach Satz 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.
(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(4) Ist die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure bei der Ingenieurkammer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die Niederlassung oder Anstellung in diesem Land aufgegeben wurde, so ist die Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die entsprechende Liste einzutragen, sofern deren Eintragungsvoraussetzungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen und keine Versagungsgründe nach § 11 vorliegen. Die vereinfachte Eintragung nach Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung in der bisherigen Liste beibehalten wird.
(5) Die Eintragung geschieht auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die Antrag stellende Person im Land Mecklenburg-Vorpommern ihre Wohnung oder ihre Niederlassung oder ihre Anstellung hat. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Ingenieurkammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.