§ 11 ArchlngG M-V - Versagung der Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
(1) Die Eintragung in die nach diesem Gesetz vorgesehenen Listen oder Verzeichnisse ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antrag stellende Person nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Sie ist insbesondere zu versagen,
- 1.
solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuches oder nach § 132a der Strafprozessordnung die Ausübung des Berufs verboten ist,
- 2.
solange ihr nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist,
- 3.
wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben ungeeignet ist,
- 4.
während des vom Ehrenausschuss gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes oder
- 5.
solange für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist.
(2) Die Eintragung kann versagt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
- 1.
die Antrag stellende Person eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat,
- 2.
das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist oder
- 3.
die Antrag stellende Person gröblich oder wiederholt gegen Berufspflichten nach § 29 verstoßen hat.